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Eberbacher Sport Club 2019 e.V.

Fussball in Eberbach

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Satzung
Eberbacher Sport Club 2019 e.V.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform § 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinsfarbe
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Verbandszugehörigkeit

B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Ehrungen

C. Verwaltung des Vereins § 10 Organe

§ 11 Mitgliederversammlung § 12 Vorstand

D. Schlussbestimmungen § 13 Niederschriften

§ 14 Haftung
§ 15 Auflösung des Vereins, Fusionen § 16 Teilweise Unwirksamkeit
§ 17 Inkrafttreten der Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. (1)  Der Verein führt den Namen Eberbacher Sport Club 2019 e.V. Er hat den Sitz in Eberbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.
  2. (2)  Der Verein ist aus dem Zusammenschluss des VfB 1911 Eberbach e.V. und des SV 1924 Eberbach e.V. entstanden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck und Ziel des Vereins sind die Förderung und die Pflege des Sports, insbesondere des Fußballs und seine Ausübung unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten. Unter Sport versteht der Verein insbesondere den Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport sowie die Pflege und Ausübung des Sports zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit. Zweck und Ziel des Vereins ist auch die Bereitstellung von Plätzen und Räumen für die Ausübung von Aktivitäten im Rahmen des Vereinszweckes.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(4) Der Verein steht anderen Vereinen, die sich ihm im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks anschließen wollen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Aufnahme offen.

§ 3 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot-blau.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen Fußballverbandes e.V.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person durch schriftliche Antragstellung an den Vorstand werden. Kinder und Jugendliche haben zur Erlangung der Mitgliedschaft in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie sollen sich um die Förderung des Vereins besondere Dienste erworben haben. Ehrenvorsitzende werden ebenso auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer jahrelang Vorsitzender des Vorstands war und sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem im Antrag oder bei der mündlichen Anmeldung genannten Zeitpunkt.
  3. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr.
  4. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen sowie von beschränktgeschäftsfähigen Bewerbern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen. In der Eintrittserklärung wird auf diese Haftungserklärung besonders hingewiesen.a) Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags anerkennt der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.b) Die Mitgliederdaten aus den Aufnahmeanträgen werden elektronisch gespeichert und gemäß Datenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.c) Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Vereinssatzung Einsicht zu nehmen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durcha) Tod des Mitglieds
    b) Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum31.10. zum Ende des gleichen Jahres erfolgen kann. Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters notwendig.c) Ausschluss aus dem Vereind) Vereinsauflösung
  6. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederkartei gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicherMahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung kann vom Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wurde, drei Monate vergangen sind. Das Mitglied ist von der Streichung zu verständigen, falls es der postalische Weg zulässt.Die Beitragspflicht der durch Austritt oder Streichung ausscheidenden Mitglieder erlischtmit Ablauf des Kalenderjahres.
  7. Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden:a) wegen schweren oder vorsätzlichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten)b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie bei Verstoß gegen die Satzungen der zuständigen Landes- und Fachverbändec) bei grob unsportlichem Verhaltend) wenn das Vereinsmitglied böswillig Vereinseigentum beschädigt oder zerstört.
  8. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einerFrist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

10. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht steht jedoch nur ihren gesetzlichen Vertretern zu.

11. Soweit durch das Ausschlussverfahren besondere Kosten entstehen, können diese dem betroffenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden.

12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand des Vereins zurückzugeben.

13. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedsrechte durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Anträge und Diskussionen teilzunehmen.

2. Ein Mitglied ist bei Wahlen der Vereinsgremien mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

3.

DieMitgliedersindberechtigtanallensonstigenVeranstaltungenteilzunehmenund Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen sind die vom Eigentümer und vom Vorstand erlassenen Ordnungen verbindlich. Den berechtigten Weisungen von Trainern, Übungsleitern und Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die Anlagen und Einrichtungen sind sorgsam zu behandeln.

4. Für die Mitglieder sind die Satzungen, Richtlinien und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Sie müssen insbesondere die festgesetzten Vereins- und ggf. Zusatzbeiträge fristgemäß bezahlen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

6. Jede Anschriftenänderung, Namensänderung oder Kontoänderung ist unverzüglich dem Vorstand zu melden.

7. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. In besonderen Fällen können Zusatzbeiträge beschlossen werden.
  3. Mitglieder können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Zusatzbeiträgeauf schriftlichen Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie aus finanziellen Gründen zur Bezahlung der Beiträge nicht in der Lage sind und entsprechende Nachweise vorlegen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung aller Beiträge befreit.
  5. Mitglieds- und Zusatzbeiträge werden im 1. Quartal jeden Kalenderjahres durch Bankeinzug im Voraus erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen derZustimmung des Vorstandes.
  6. Bei einem unterjährigen Vereinseintritt wird der anteilige Mitgliedsbeitrag mit demEintrittsmonat zur Zahlung fällig.

§ 9 Ehrungen

Ehrungen werden satzungsgemäß behandelt. Näheres bestimmt die Richtlinie „Ehrungen“.

C. Verwaltung des Vereins

§ 10 Organe

Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden, seine Ziele festlegen, seine Geschicke leiten und das Vereinsvermögen verwalten, sind: 1. Die Mitgliederversammlung (§11)
2. Der Vorstand (§12)

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Zu den Sitzungen der Organe können sachkundige Personen zugezogen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich wichtiger Änderungen der Satzung in Bezug auf die folgenden Bestimmungen:

• Name des Vereins (§ 1),
• Zweck des Vereins (§ 2),
• Organe des Vereins (§ 10),
• Mitgliederversammlung (§ 11) und
• Auflösung oder Fusion des Vereins (§ 15).

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter durch Veröffentlichung auf der Vereins Homepage sowie in der regionalen Presse spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Sie findet jeweils im 2. Quartal des laufenden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ebenfalls spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin auf der Vereins Homepage sowie in der regionalen Presse einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist weder der Erste Vorsitzende noch seine Stellvertreter anwesend,soistdieVersammlungerneut einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt nach absoluter Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Bei außerordentlichen Mitglieder- versammlungen entspricht die Frist ebenfalls eine Woche. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Anträge zur Satzungsänderung müssen bis jeweils spätestens 31. Januar des Jahres vor dem Versammlungstermin beim Ersten Vorsitzenden vorliegen und mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Für eine Satzungsänderung und ggf. eine Satzungszweckänderung ist eine Mehrheit von mindestens 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt vorher zu hören.

6. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:

  1. a)  Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  2. b)  Jahresberichte der Vorstände Ressort• Finanzen
    • Sport
    • Jugend
    • Wirtschaft
    • Öffentlichkeitsarbeit
  3. c)  Bericht der Prüfer Finanzen
  4. d)  Entlastung des Vorstands
  5. e)  Evtl. Neuwahlen
  6. f)  Anträge, Verschiedenes

7. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 12 Vorstand

1. Dem von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Vorstand gehören an: a) Erster Vorsitzender

b) Vorstand Ressort Finanzen c) Vorstand Ressort Sport
d) Vorstand Ressort Jugend

e) Vorstand Ressort Wirtschaft

f) Vorstand Ressort Öffentlichkeitsarbeit
2. Die unter a) bis f) genannten Vorstände bilden die engere Vorstandschaft. Die den

jeweiligen Ressorts zugehörigen bis zu sechs Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand und werden durch die Mitgliederversammlung ebenfalls auf 2 Jahre gewählt. Die Vereinigung von zwei Ämtern in einer Person wird im erweiterten Vorstand zugelassen, im engeren Vorstand dagegen nicht.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und seine Stellvertreter, der Vorstand Ressort Finanzen sowie der Vorstand Ressort Öffentlichkeitsarbeit.

4. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan, Verwaltungs- und Finanzrichtlinien. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied für das ihm im Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Ressort allein vertretungsberechtigt und nur dem Ersten Vorsitzenden verantwortlich. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind im Vorstand zu beraten. Die Vorstandsmitglieder unterrichten den 1. Vorsitzenden über die Entwicklung ihres Geschäftsbereiches.

5. Der Vorstand wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder von seinen Stellvertretern einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Die Sitzungen der jeweiligen Ressorts werden vom zuständigen Vorstand einberufen. Auch hier entscheidet ggf. die einfache Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Personen hinzugezogen werden. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben bilden.

8. ScheidetwährenddesGeschäftsjahreseinVorstandsmitgliedaus,sowirdesdurch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden wählt.

9. ÜberdieSitzungendesVorstands,insbesondereüberdieBeschlüsse,wirdein Protokoll geführt, das vom Protokollanten und vom Vorsitzenden oder bei Ressort Sitzungen vom jeweiligen Vorstand zu unterzeichnen ist.

D. Schlussbestimmungen

§ 13 Niederschriften

1. Über jede Versammlung/Sitzung eines Vereinsorgans ist eine Niederschrift zu fertigen. 2. Die Niederschrift ist vom Vorstand des Ressorts und vom Protokollanten zu

unterzeichnen. Eine Mehrfertigung des Protokolls ist unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.

§ 14 Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins und alle Ansprüche gegen den Verein haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das sich aus dem Kassenbestand, dem Inventar und ggf. unbeweglichen Vermögen zusammen setzt.

2. Der Verein übernimmt keine Haftung für die von den Teilnehmern oder Gästen seiner Aktivitäten (Übungsbetrieb, Spiele, Veranstaltungen und dergleichen) eingebrachten Geld- und Wertsachen.

3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern, den Teilnehmern seiner Veranstaltungen sowie seinen Gästen für Schäden gleich welcher Art nur im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes, insbesondere der Unfall- und Haftpflichtversicherung des BSB und der sonstigen Versicherungen. Die Haftung des Vereins ist für Tätigkeiten, die seine Organe, Übungsleiter und dergleichen unter Vorsatz oder grob fahrlässig vorgenommen haben, ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Fusionen

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen

werden,aufderenTagesordnungdieBeschlussfassungder Vereinsauflösungden Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Art der Liquidation und verfügt über das vorhandene Vereinsvermögen, das nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind für den Fall der Auflösung des Vereins der Erste und die Ressort Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige sportliche Zwecke.

4.Die Fusion mit einem anderen Verein bedarf der Mehrheit von mehr als 50% der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 16 Teilweise Unwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

1. Die vorstehende Satzung ist am 02.07.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.

2. Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts oder anderer Ämter diese Satzung aus formalen Gründen ergänzt oder geändert werden muss oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.

Stand 2019 04 09 / ES